AGB

Allgemeine Geschäfts Bedingungen
  1. Geltungsbereich
  2. Angebot
  3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
  4. Gewährleistung für gelieferter Software
  5. Gewährleistung für gelieferter Hardware
  6. Gewährleistung für Werkleistungen
  7. Abnahme von Werkleistungen
  8. Rechte an Individualsoftware
  9. Leistungen, Lieferungen, Gefahrübergang
10. Eigentumsvorbehalt
11. Beratungsdienstleistungen
12. Schulungsdienstleistungen
13. Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz
15. Beistellungen, Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
16. Subunternehmer
17. Höhere Gewalt
18. Stornierung und Verschiebung von Lieferterminen
19. Annahme von Vertragsware
20. Rücktritt vom Vertrag
21. Zahlung, Zahlungsverzug, Zahlungsbedingungen, Preise
22. Haftung
23. Export- und Importgenehmigungen
24. EG Einfuhrumsatzsteuer
25. Allgemeine Bestimmungen




1. Geltungsbereich

1.1 Die AGB von adexcite regeln die geschäftlichen Beziehungen zwischen adexcite als Auftragnehmer (AN) und dem Kunden von adexcite als Auftraggeber (AG). Die Bestimmungen dieser AGB gelten als verbindlich, insofern als dass sich aus speziellen Auflagen zu einzelnen Leistungen keine spezielleren Regelungen durch adexcite ergeben.
1.2 Diese AGB gelten für Verträge, die die Lieferungen von Produkten und Leistungen von adexcite an den AG zum Inhalt haben. Die bei adexcite jeweils vertretungsberechtigten Personen, können der Seite Impressum, unter www.adexcite.de entnommen werden.
1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Verträge, selbst wenn beim Abschluß gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn diese von adexcite schriftlich bestätigt wurden.

2. Angebot

2.1 Angebote von adexcite sind freibleibend und unverbindlich, es sei den das Angebot ist schriftlich als "bindend" bezeichnet. Beschaffenheitsangaben der Lieferung sind ausschließlich und abschließend in den vereinbarten Verträgen zwischen dem AG und adexcite festgelegt.
2.2 Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung durch adexcite an den AG zustande, spätestens jedoch durch Lieferung an den AG (Kaufvertrag) oder Aufnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen (Werkvertrag) zustande.
2.3 An den, zum Vertrag gehörenden Unterlagen, wie: Abbildungen, Zeichnungen, Plänen etc. von adexcite behält sich adexcite alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch adexcite zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an adexcite nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist ausgeschlossen. Ebenso können die oben genannten Unterlagen nicht Gegenstand einer Aufrechnungserklärung sein.
2.4 Dem AG ist bekannt, daß die Leistung auch aus offenen Standards (OS) bestehen kann. Aufgrund der spezifischen Natur der OS, die von einer Vielzahl von Personen außerhalb von adexcite entwickelt werden, sind etwaige Beschaffenheitsangaben durch adexcite für diese OS nicht rechtsverbindlich. Soweit die Lieferung aus OS besteht, kann adexcite dem AG daran keine Rechte einräumen.
2.5 An das Angebot hält sich adexcite 30 Kalendertage gebunden, gerechnet ab Angebotsdatum.
2.6 Mündliche Zusagen, Absprachen, sowie anderslautende Angaben in Broschüren, Preislisten, Anzeigen, etc., unabhängig davon wie diese Zustande gekommen sind (mündlich, E-Mail, ...), bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch adexcite.

3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

3.1 Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Produkten und Leistungen zur Nutzung der IT. Das umfasst Standard IT-Produkte wie Hard- und Software, nebst allen Leistungen die zur Nutzung beim AG notwendig sein können, sowie die Entwicklung und Anpassung von Individualsoftware, Architektur- und Servicekonzepten und die Einräumung von Nutzungsrechten.
3.2 Der AG hat vor Vertragsschluß überprüft, dass die Spezifikation der Produkte und Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und Funktionsbedingungen bekannt.
3.3 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen ist der bereits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von adexcite. Sonstige Angaben und Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren und adexcite sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch adexcite.
3.4 Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen oder vorläufigen Versionen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch einen gesetzlichen Vertreter von adexcite.
3.5 adexcite erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

4. Gewährleistung für gelieferter Software

4.1 Für von adexcite glieferte und nicht selbst hergestellte Software gelten die Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Für eine korrekte Lizenzierung dieser Software ist ausschließlich der AG verantwortlich. Der AG erkennt dies an.
4.2 Den Vertragspartnern ist bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Nutzungsbedingungen auszuschließen.
4.3 adexcite übernimmt keine Gewähr dafür, dass Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
4.4 Neue oder geänderte Programmversionen werden dem AG auf Anforderung gegen gesonderte Berechnung zur Verfügung gestellt. Eine laufende Verbesserung und Aktuallisierung der Software erfolgt nicht.
4.5 Wartung und Betreuung der Software erfolgt nur, wenn hierfür ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen wird.
4.6 Telefonische Anfragen bezüglich der gelieferten Software werden außerhalb der in Wartungsverträgen definierten Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
4.7 Gewährleistung beginnt ab Lieferung und endet ein Jahr dananch.

5. Gewährleistung für gelieferter Hardware

5.1 Die Auswahl und Lieferung der Produkte erfolgt im Normalfall nach individuellen Kundenanforderungen, wobei die Standardkonfiguration der Hersteller als Grundlage der Selektion und Lieferung vorausgesetzt wird.
5.2 Die technischen Daten in der Produktinformation alleine stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften kann nur gegeben werden, wenn adexcite diese schriftlich bestätigt.
5.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden, die zurückzuführen sind auf, unsachgemässe Nutzung oder vorsätzliche Beschädigung.
5.4 adexcite gibt Garantie- und Gewährleistungszusagen vom Hersteller an den Kunden weiter ohne selber dafür einzustehen.
5.5 Zeigt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist adexcite berechtigt alle Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
5.6 Gewährleistung beginnt ab Lieferung und endet ein Jahr dananch.
5.7 Alle weiteren oder andere, als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüchen des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

6. Gewährleistung für Werkleistungen

6.1 Für Systeme, Apparate, Programme oder andere, von adexcite an den AG gelieferte Werkleistungen, die mit Fehlern behaftet sind, werden von adexcite unverzüglich unentgeldlich diese Fehler beseitig. Voraussetzung ist, dass diese Fehler schriftlich angezeigt werden. Ist eine Fehlerbehebung nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird adexcite, soweit wirtschaftlich vertretbar, eine gleichwertige Alternative anbieten.
6.2 Bei von Dritten beschafften Systemen, Apparaten oder Programmen, des AG, die für den AG beschafft wurden, läßt adexcite unverzüglich eine Fehlerbeseitigung durch Dritte oder den Hersteller vornehmen. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich in solchen Fällen, auf die dem AG mitgeteilten Gewähleistungsbestimmungen der Hersteller und Lieferanten.
6.3 adexcite ist bereit, auf Wunsch des AG, hinsichtlich von Dritten bezogenen Leistungen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche von adexcite an den AG abzutreten. In diesem Fall wird adexcite von allen Ansprüchen des AG freigestellt.
6.4 Eine Gewährleistung ist für Fehler ausgeschlossen, die durch Hard- oder Software verursacht wurden, die nicht von adexcite geliefert oder zur Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt wurden. Geht ein Fehler auf eine solche Hard- oder Software zurück, dann kann adexcite durch Fehlersuche entstandene Aufwände in Rechnung stellen.
6.5 Ist adexcite nicht in der Lage, grundlegende Fehler innerhalb zweier, durch den AG gesetzten Korrekturfristen zu beseitigen oder einen gleichwertigen Ersatz anzubieten, kann der AG die angemessene Herabsetzung der Aufwandsvergütung verlangen oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
6.6 Gewährleistungsansprüche des AG entfallen, wenn Mängel auf Bestandteilen Dritter oder des AG selber beruhen, die nicht von adexcite geleistet oder geliefert wurden. Im speziellen beinhaltet das den Fall, dass der AG selber oder ein von dem AG autorisierter Dritter an der Leistung durch adexcite eine Änderung, Ergänzung oder sonstige Leistung vornimmt.
6.7 Gewährleistung beginnt ab Abnahme und endet ein Jahr dananch.
6.8 Für ein Werk zur Erstellung von Software gilt speziell:
  1. Die Software wird nach den Anforderungen und Bedürfnissen des AG erstellt und hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
  2. Die Fixierung von Fehlerklassen und Reaktionszeiten bleibt einer individuellen vertraglichen Servicevereinbarung vorbehalten. Für den Fall, daß eine weitergehende Vereinbarung nicht getroffen wird, haftet adexcite für Sachmängel gemäß der nachfolgenden Bestimmungen.
  3. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Gewährleistungsfrist.
  4. Der AG wird Sachmängel gegenüber adexcite unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten der Lieferung.
  5. adexcite ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Wird adexcite dies verweigert, ist adexcite von der Sachmängelhaftung befreit.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen werden (1) infolge fehlerhafter Bedienung oder Behandlung, oder (2) aufgrund der Verwendung von anderer Software, die zum Gegenstand der Lieferung von adexcite nicht kompatibel ist, oder (3) aufgrund äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
  7. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
6.9 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

7. Abnahme von Werkleistungen

7.1 Die Abnahme durch den AG bedeutet die Erbringung der von adexcite geschuldeten Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht. Der AG wird die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Mängel die eine Abnahme nicht verhindern, sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen und werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen unverzüglich von adexcite beseitigt.
7.2 Kann die Abnahme wegen eines Fehlers in einem Programm bzw. an sonstigen Leistungen von adexcite zweimal nicht erfolgen, kann der AG eine Verzugsentschädigung für die Zeit des Verzugs von 0,5% je vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung des in Verzug geratenen Leistungsanteils verlangen.
7.3 Insoweit die Abnahmeüberprüfung gemeinsam durchgefürt wird, führt der AG ein Protokoll. Der AG wird sofort nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme erklären.
7.4 Werden Teilabnahmen vereinbart, sind diese nach Abschluss entsprechender Projektphasen zwischen dem AG und adexcite durchzuführen.
7.5 Die Abnahme der in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen durch den AG erfolgt unverzüglich nach der entsprechenden Anzeige durch adexcite, in der Regel am ersten Werktag nach Abschluss der Inbetriebnahme.
7.6 Werkleistungen hat der AG innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch adexcite schriftlich abzunehmen. Unterlässt der AG die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber adexcite, gilt die Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen.
7.7 Ebenso gilt eine Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen, wenn sie produktiv vom Kunden genutzt wird.
7.8 Entspricht die Leistung von adexcite den Vereinbarungen gem. Leistungsbeschreibung, erklärt der AG unverzüglich nach erfolgreicher Abnahmeüberprüfung schriftlich die Abnahme. Verweigert der AG die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber adexcite, gilt das Werk mit der Inbetriebnahme durch den AG als vertragsgemäß abgenommen.
7.9 Ein adexcite Mitarbeiter steht für die Unterstützung bei der Abnahme in angemessenem Umfang zur Verfügung. Einzelheiten zur Abnahmeüberprüfung werden in einem angemessenen Zeitraum vor Übernahme gemeinsam schriftlich festgelegt.

8. Rechte an Individualsoftware

8.1 Die gesamte Software (Paketleistung) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an Gegenständen, die die adexcite dem AG im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überläßt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich adexcite zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat adexcite entsprechende Verwertungsrechte.
8.2 Der AG erwirbt die parametrisierte, geänderte und erweiterte Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). adexcite räumt dem AG hiermit die Befugnis an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren, und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
8.3 Sofern ein Benutzerhandbuch durch adexcite erstellt wird, darf dieses nebst den anderen an den AG überlassenen Unterlagen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
8.4 Die Weitergabe und die Weiternutzung der Software durch den AG an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch adexcite. Die Bedingungen für eine entsprechende Weitergabe verhandeln die Vertragspartner individuell. Die Weitergabe umfaßt insoweit alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, den Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form.
8.5 Der AG darf die Schnittstelleninformation der Software nur in den Schranken des § 69e UrhG (Gesetz über Urheberschutz und verwandte Schutzrechte) dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich adexcite von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Dies gilt auch im Falle der Einschaltung eines Dritten durch den AG.
8.6 Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von adexcite, die dem AG vor oder nach Vertragsschluß zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von adexcite und sind nach Punkt 13 geheimzuhalten.
8.7 Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
8.8 Ansprüche des AG sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine von adexcite nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom AG verändert oder zusammen mit nicht von adexcite gelieferten Produkten eingesetzt wird.
8.9 Dem AG ist bekannt, dass die Lieferung auch aus OS besteht. Aufgrund der spezifischen Natur von OS, die von einer Vielzahl von Personen außerhalb adexcite entwickelt wird, ist eine Haftung von adexcite für Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsmängel betreffend OS ausgeschlossen.
8.10 Weitergehende oder andere als in Ziffer 8. geregelten Ansprüche des AG gegen adexcite wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9. Leistungen, Lieferungen, Gefahrübergang

9.1 Sämtliche Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung von adexcite. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den AG voraus. adexcite behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferung und Teilleistungen und deren Fakturierung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von adexcite für den AG zumutbar ist.
9.2 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn der Gefahrübergang erfolgt ist.
9.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem adexcite durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf die vereinbarten Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
9.4 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen die adexcite nicht zu vertreten hat, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des AG eingelagert werden. Auf Wunsch des AG werden die Vertragsgegenstände auf dessen Kosten von adexcite gegen Transportgefahren aller Art versichert.
9.5 Transportschäden sind vom AG unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Hiermit tritt adexcite die entsprechenden Ansprüchen gegenüber dem Transportunternehmen an den Kunden ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Das, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
9.6 Kommt adexcite in Verzug, kann der AG, sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises der Lieferung für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges vom AG nicht verwendet werden konnte.
9.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Vertragsgegenstände an den Transporteur über, soweit mit dem AG keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Falls die Versendung auf Veranlassung von adexcite direkt durch den Hersteller oder adexcite-Lieferanten an den AG erfolgt, geht die Gefahr mit der Beauftragung des Herstellers oder adexcite-Lieferanten auf den AG über. Das gilt auch für Teillieferungen.
9.8 Sowohl Schadensersatzansprüchen des AG wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer vom AG etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der AG nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom adexcite zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden.
9.9 Dem AG steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er adexcite eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist.
9.10 Der AG wird auf Verlangen des adexcite innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
9.11 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des AG um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann adexcite dem AG als Pauschale für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Netto-Preises der Lieferung, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.
9.12 Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil adexcite von ihren eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat von adexcite für die Lieferung erschöpft ist, ist adexcite berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der AG unverzüglich darüber informiert, dass die vereinbarte Lieferung nicht zur Verfügung steht.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Das Vertragsprodukt gilt als Vorbehaltsware und bleibt Eigentum von adexcite bis zur Erfüllung sämtlicher adexcite zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem AG.
10.2 Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der AG auf das Eigentum von adexcite und dessen Rechte hinzuweisen. adexcite ist unverzüglich zu informieren. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
10.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem AG im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der AG von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
10.4 Mit Abschluss des Vertrages tritt der AG die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer sicherungshalber in Höhe der Forderung von adexcite an den AG aus der Lieferung von adexcite ab. adexcite nimmt diese Abtretung an.
10.5 Eine Pfändung, Beschlagnahme, sonstige Verfügungen oder Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltware ist nicht gestattet. Der AG stimmt zu in einem solchen Fall adexcite unverzüglich zu benachrichtigen.
10.6 Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, gilt:
  1. adexcite ist nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der AG ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt (§ 286 Abs. 2 BGB).

  2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der Vorbehaltsware erfordert keinen Rücktritt von adexcite vom Vertrag; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch adexcite liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, adexcite hätte dies ausdrücklich erklärt.
10.7 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt adexcite Miteigentum der Vorbehaltsware, anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
10.8 Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für adexcite als Hersteller i.S.d. §950 BGB, ohne adexcite zu verpflichten. An dem Verarbeitungsergebnis entsteht Miteigentum von adexcite im Sinn der Bestimmung 10.7.
10.9 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum von adexcite. Sie dürfen von AG nur im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit adexcite genutzt werden.
10.10 In dem Umfang, in dem adexcite ihren Eigentumsvorbehalt geltend macht, ist adexcite zugleich berechtigt, sämtliche dem AG eingeräumten Nutzungsrechte zu widerrufen.

11. Beratungsdienstleistungen

11.1 Im Rahmen schriftlich fixierter Zeiträume stellt adexcite Beratungsleistung, durch qualifizierte Mitarbeiter für den AG bereit. Auch wenn die Beratungsleistung beim AG erbracht wir, bleibt adexcite seinen Mitarbeitern gegenüber Weisungsbefugt.
11.2 adexcite behält sich vor:
  1. die Mitarbeiter, die Beratungsleistung erbringen, auszuwählen,
  2. und jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit notwendiger Qualifikation zu ersetzen.
11.3 adexcite wird durch den AG bei der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung unterstützt, dabei schafft der AG unentgeltlich die notwendigen Vorraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Beratung erforderlich sind.
11.4 Insbesondere stellt der AG:
  1. einen Ansprechpartner, der den Beratern von adexcite für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den AG abzugeben, die im Rahmen der Auftragsfortführung als Zwischenentscheidung notwendig sind.
  2. erforderlichenfalls, Arbeitsräume für die Berater von adexcite incl. der zur Vertragserfüllung notwendigen Arbeitsmittel, nach Bedarf und in hinreichendem Umfang zur Verfügung.
  3. adexcite stellt alle zur Vertragserfüllung benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
11.5 Unterlässt oder verzögert der AG die ihm hiernach oder Aufgrund spezieller Vereinbarung zustehende Mitwirkung, kann adexcite die infolge dessen nicht geleistete Beratung dennoch in Rechnung stellen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entscheidet adexcite diese Beratung dennoch zu leisten, dann geschieht das nur nach angemessener Abstimmung mit der Zeitplanung.
11.6 Kommt der AG mit der Entgegennahme der Beratungsleistung in Verzug oder unterlässt er seine Mitwirkungspflicht, ist adexcite zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Ein Verzicht auf Zahlungsansprüche oder die Entschädigung von Mehraufwendungen ist davon unberührt.
11.7 Kommt adexcite mit dem Abschluss der vereinbarten Beratungsleistungen in Verzug, ist der AG berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer gesetzten Frist den betreffenden Auftrag zu kündigen. Eine weitergehende Haftung übernimmt adexcite im Fall des Verzugs nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
11.8 Kann die Beratungsleistung aus Gründen, die adexcite nicht zu verantworten hat, nicht erbracht werden, wird der vereinbarte Beratungszeitraum dennoch berechnet. Wenn der AG nachweisen kann, dass adexcite Berater geplant anderwertig eingesetzt worden sind, gilt das nicht. Das gilt nur dann nicht, wenn der AG 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin, die vereinbarte Beratungsleistung schriftlich storniert hat.
11.9 Soweit nicht anders vereinbart, räumt adexcite seinem AG an Arbeitsergebnissen aus der Beratung beim AG ein nicht übertragbares, nicht ausschliessliches und zeitlich unbegrenztes internes Nutzungsrecht ein.

12. Schulungsdienstleistungen

12.1 Termin und Ort für eine Schulungsveranstaltung werden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Die Rechnung wird 10 Tage nach Erstellung der Rechnung fällig.
12.2 adexcite kann die Durchführung einer bereits schriftlich bestätigten Schulung wegen unvorhergesehener Hindernisse, auf die adexcite keinen Einfluss hat, absagen. Unvorhergesehene Hindernisse, in diesem Sinn können sein, Naturkatastrophen oder Krankheit des Referenten, etc.
12.3 Bei Terminabsagen durch adexcite werden evtl. bereits gezahlte Schulungsgebühren vollständig zurückgezahlt. Weitergehende Ansprüche, wie die Kostenübernahme für Arbeitsausfälle, gegenüber adexcite existieren nicht.
12.4 Storniert ein Kunde eine Schulung, dann werden folgende Bearbeitungsgebühren fällig:
  1. keine Gebühr bei schriftlicher Stornierung 14 Arbeitstage vor Schulungsbeginn,
  2. 80% des Schulungspreises, als Bearbeitungsgebühr bei schriftlicher Stornierung, kürzer als 14 Arbeitstage vor Schulungsbeginn,
  3. 100% des Schulungspreises, als Bearbeitungsgebühr mit Beginn der Schulung.
Im Einzelfall kann per Absprache eine ermäßigte Wiederholung zu besonderen Konditionen eingeräumt werden.
12.5 Bei sorgfälltigster Erstellung der Schulungsunterlagen übernimmt adexcite keine Gewähr für fehlerhafte oder falsch verstandene Angaben in den Schulungsunterlagen. Schadensersatzansprüche für Fehler diesbezüglich sind ausgeschlossen.
12.6 Die Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und ausschliesslich für Schulungszwecke bestimmt. Die Verwendung über den persönlichen Zweck hinaus, sowie die Weitergabe, Verfielfältigung oder Veröffentlichung ist untersagt.

13. Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz

13.1 Die Vertragsparteien werden ihnen - im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene oder als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei, auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung streng vertraulich behandeln.
13.2 Die Vertragsparteien werden die von der jeweils anderen Partei im Rahmen des Vertrages erhaltenen Unterlagen, Kenntnisse, Informationen oder sonstige technische Dokumentationen - die ihr im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zugänglich werden, unabhängig vom Trägermedium, weder an Dritte weitergeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Partei ihre Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt. Das gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheimzuhaltender Informationen der anderen Partei entwickelt werden.
13.3 Darüber hinaus haben die Vertragsparteien auch die von ihnen erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen angemessen gegen eine nicht vertragsmässige Nutzung zu sichern. Das gilt auch für Arbeitsergebnisse.
13.4 Jede Vertragspartei hat die notwendigen Vorkehrungen in der jeweiligen Betriebsphäre zu treffen.
13.5 Eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfolgt von den Parteien nur in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften. Der AG erteilt adexcite hiermit die Genehmigung zur elektronischen Verarbeitung der im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der AG ist damit einverstanden, dass adexcite die aus der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten gemäß dem Datenschutzgesetz für geschäftliche Zwecke nutzt.
13.6 Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht ist die Tatsache, dass adexcite für den Kunden tätig ist. adexcite darf auf die Geschäftsverbindung hinweisen und den AG als Referenzkunden führen.

15. Beistellungen, Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

15.1 adexcite übernimmt keine Haftung für Vertragsgegenstände, die gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Eine Ausnahme bilden die von adexcite selber erbrachten oder gelieferten Produkte und Leistungen. Der AG haftet adexcite dafür, dass die Benutzung und Weitergabe von Beistellungen des AG an adexcite - unabhängig vom Trägermedium - keine Rechte Dritter verletzt.
15.2 Der AG stellt adexcite von entsprechenden Ansprüchen Dritter hiermit frei.

16. Subunternehmer

16.1 adexcite ist berechtigt vertragliche Leistungen durch Dritte als Erfüllungsgehilfe erbringen zu lassen.

17. Höhere Gewalt

17.1 adexcite ist nicht verpflichtet für die Nichterfüllung vertraglicher Leistungen einzustehen, soweit adexcite auf die Nichterfüllung keinen Einfluss hat, z.B.: Nichtbelieferung, Naturkatastrophen, Streiks, Sabotage, Terrorakte, hoheitliche Massnahmen, ... .
17.2 Vereinbarte Leistungsfristen gelten als entsprechend verlängert.
17.3 Dauert der Hinderungsgrund länger als 8 Wochen an, ist jede Partei berechtigt den Vertrag zu kündigen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

18. Stornierung und Verschiebung von Lieferterminen

18.1 Falls der AG bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert, kann adexcite ohne weiteren Nachweis dem AG gegenüber Schadenersatz in Höhe des Listenpreises geltend machen.
18.2 Die Vereinbarung einer Verschiebung von Lieferterminen bedarf der schriftlichen Form.
18.3 Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
18.4 Bei Verzug der Annahme, kann adexcite zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht geltend machen einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

19. Annahme von Vertragsware

19.1 Fristgerechte Annahme der Lieferung ist eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden.
19.2 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen.
19.3 Unterbleibt eine Rüge inner halb einer Frist von 3 Werktagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Annahme als vertragsmässig erfolgt.
19.4 Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Annahme.

20. Rücktritt vom Vertrag

20.1 adexcite ist berechtigt, bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, dass kann sein:
  1. Gewalt, Streik, Naturkatastrophen, Notstand, etc.,
  2. vertragswiedriges Verhalten des AG,
  3. bei falschen Angaben des AG zur Kreditwürdigkeit,
  4. bei objektiv erkennbar fehlender Kreditwürdigkeit,
  5. bei unvorhersehbaren oder erforderlichen und nicht zumutbaren Aufwendungen,
sowie bei nicht zu überwindenden Hindernissen.
20.2 Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag seitens adexcite aus Gründen, die der AG zu vertreten hat oder wiederruft der Kunde den erteilten Auftrag, kann adexcite Aufwandsersatz verlangen. Im Fall der Kündigung eines Werkvertrages gilt § 649 BGB.

21. Zahlung, Zahlungsverzug, Zahlungsbedingungen, Preise

21.1 Preise sind Netto-Preise in EUR zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer. Ist nichts weiteres schriftlich vereinbart worden, sind Zahlungen sofort ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungseingang fällig.
21.2 Ist im Angebot, bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis festgelegt, gelten die zum Vertragsabschluss gültigen Listenpreise von adexcite. Das gilt für alle Produkte und Leistungen, die bei adexcite bezogen werden.
21.3 Alle Preise gelten ab Firmensitz, der unter www.adexcite.de eingesehen werden kann, oder ab Hersteller oder ab Auslieferungslager des adexcite Lieferanten, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
21.4 Andere gesetzliche Abgaben im Lieferland, sowie Verpackungskosten, Transportkosten und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden entsprechend der jeweiligen adexcite Auftragsbestätigung berechnet.
21.5 Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht adexcite ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB nach §1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu.
21.6 adexcite bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
21.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen von adexcite aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von adexcite an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.
21.8 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
21.9 Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung oder jede einzelne Leistungsvereinbarung als gesondertes Vertragsverhältnis.

22. Haftung

22.1 adexcite haftet nicht für einfach-fahrlässiges Verhalten, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
22.2 Die Haftung von adexcite für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den genannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
22.3 adexcite haftet für vorsätzlich verursachte Schäden entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
22.4 adexcite haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden maximal im Umfang speziell vereinbarter Regelungen.
22.5 Die Haftung ist der Höhe nach generell auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
22.6 Die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von adexcite ist, mit Ausnahme von vorsätzlich verursachten Schäden, ausgeschlossen.
22.7 adexcite bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
22.8 Der AG hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.
22.9 Die Haftung für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei den das adexcite deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der AG sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, welches in maschineller Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
22.10 Mit diesen Bestimmungen ist die Haftung von adexcite abschliessend geregelt.

23. Export- und Importgenehmigungen

23.1 Die von adexcite gelieferten Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib, beim AG, im Lieferland bestimmt.
23.2 Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Aussenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des mit dem AG vereinbarten Lieferlandes.
23.3 Der AG muss sich selbstständig, nach deutschen Bestimmungen beim:
Bundesamt für Wirtschaft
65760 Eschborn
erkundigen.
23.4 Unabhängig davon, ob der AG den endgültigen Bestimmungsort der Vertragsprodukte angibt, obligt es dem AG die notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Aussenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
23.5 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von adexcite, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen.
23.6 Der Kunde haftet gegenüber adexcite für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.

24. EG Einfuhrumsatzsteuer

24.1 Für den AG der seinen Sitz ausserhalb der BRD hat, ist der AG zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der EU verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe Einfuhrumsatzsteuer-Identifikationsnummer ohne weitere Aufforderung.
24.2 Der AG ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, sowie hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Ware, sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an adexcite zu liefern.
24.3 Der AG ist verpflichtet, adexcite per Entschädigungsgebühr, für Mehraufwände zu entschädigen die durch mangelhafte Angaben des AG entstehen.
24.4 Jede Haftung von adexcite ist ausgeschlossen, die auf die Folgen von falschen oder unvollständigen Angaben des AG zurückzuführen sind.

25. Allgemeine Bestimmungen

25.1 Der AG ist nur dann berechtigt seine Ansprüche aus einem Vertrag mit adexcite abzutreten, wenn adexcite vorher der Abtretung zugestimmt hat.
25.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist am Sitz des Unternehmens.
25.3 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
25.4 Der AG stimmt zu, daß adexcite im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des AG speichert und verarbeitet. adexcite beachtet die Vorgaben des Datenschutzrechtes.
25.5 Der AG ist auch damit einverstanden, dass adexcite die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von adexcite, innerhalb adexcite weiterverwendet.
25.6 Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt Leistung) muß stets unter Benennung des Grundes mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest 2 Wochen) angedroht werden und kann nur binnen 2 Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
25.7 Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
25.8 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder als unterzeichnetes Email-Attachment. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf der Schriftformerfordernis.

copyright © 2006-9 by adeXcite
Kontakt | Impressum | Disclaimer | Home | Intranet